Bundesverfassungsgericht

Notsituation: Strom-Übergewinne durften abgeschöpft werden


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Der Erste Senat hat die Klagen von Ökostromerzeugern zurückgewiesen.

Von dpa

Im Streit um die Abschöpfung von Überschusserlösen im Zuge der Strompreisbremse sind 22 betroffene Ökostromerzeuger am Bundesverfassungsgericht gescheitert. Ihre Verfassungsbeschwerden blieben ohne Erfolg, wie das Gericht in Karlsruhe entschied. In der Ausnahmesituation habe die Umverteilung der erzielten Überschusserlöse einen angemessenen Ausgleich zwischen den begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern hergestellt. (Az. 1 BvR 460/23; 1 BvR 611/23).

Ziel der mittlerweile ausgelaufenen Strompreisbremse war es, Verbraucher angesichts der Energiekrise bei hohen Strompreisen zu entlasten. Ein Teil des Stromverbrauchs wurde dabei zu einem festgelegten, günstigeren Preis angeboten. Zur Mitfinanzierung der Preisbremse wurden die damals entstandenen Überschusserlöse von Stromerzeugern teils abgeschöpft.

Mit Überschusserlösen oder Zufallsgewinnen sind Gewinne gemeint, die damals deutlich über den erwartbaren Gewinnen der Unternehmen lagen. Ursache waren die extrem hohen Gaspreise infolge des russischen Angriffskriegs. Weil Gaskraftwerke oft als teuerste Kraftwerke am Strommarkt den Preis für alle anderen Kraftwerke setzen, profitierten auch andere Erzeugungsarten von den hohen Preisen, während ihre Kosten etwa gleich blieben. Die Überschusserlöse wurden vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 teils abgeschöpft.

Dagegen wehrten sich 22 Betreiber von Windkraft-, Photovoltaik- und Biomassenanlagen beim obersten deutschen Gericht. Sie hielten die Abschöpfung für verfassungswidrig. Die Bewältigung der Energiekrise sei Verantwortung des Staates, und daher aus Steuermitteln zu finanzieren.

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Gerichtspräsident Harbarth verkündet das Urteil.

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Der Erste Senat nahm die Strompreisbremse unter die Lupe.

Das war in der Krise mit "ganz außergewöhnlicher Dimension" auch rechtens, entschieden die Karlsruher Richter. Strom sei ein unverzichtbares Gebrauchsgut. Durch die Umverteilung der erzielten Übergewinne sei ein angemessener Ausgleich zwischen den außerordentlich begünstigten Stromerzeugern und den erheblich belasteten Stromverbrauchern hergestellt worden.

Verbraucher hätten angesichts einer Verzehnfachung des Preises in der Spitze im August 2022 gegenüber dem Durchschnittspreis im Jahr 2021 einen "Kostenschock" erlitten. Die Situation sei wegen der Unsicherheiten über die Möglichkeit, eine bezahlbare Energieversorgung der Unternehmen und privaten Haushalte aufrechterhalten zu können, als außergewöhnliche Notsituation eingestuft worden, so das Gericht.

Unter anderem Ökostromanbieter erzielten damals Erlöse, die deutlich über den erwartbaren Gewinnen der Unternehmen lagen. Im Gesetz ist von Überschusserlösen die Rede. Ursache waren die extrem hohen Gaspreise infolge des russischen Angriffskriegs. Weil Gaskraftwerke oft als teuerste Kraftwerke am Strommarkt den Preis für alle anderen Kraftwerke setzen, profitierten auch andere Erzeugungsarten von den hohen Preisen, während ihre Kosten etwa gleich blieben.

Die betroffenen Ökostromerzeuger wollten die Abschöpfung nicht hinnehmen. Aus ihrer Sicht war sie verfassungswidrig. Die Bewältigung der Energiekrise sei Verantwortung des Staates, und daher aus Steuermitteln zu finanzieren. Wären die Karlsruher Richter dieser Einschätzung gefolgt und hätte das Gesetz rückabgewickelt werden müssen, hätten womöglich die abgeschöpften Übergewinne in Höhe von insgesamt rund 750 Millionen Euro an die Betreiber zurückgezahlt werden müssen.

Aus Sicht der Verfassungsrichter griff die Abschöpfung zwar "mit erheblichem Gewicht in die Berufsfreiheit der betroffenen Stromerzeuger ein". Der Eingriff werde allerdings etwa durch die kurze Befristung abgemildert. Zudem sei auf einen wesentlichen Teil der nach Beginn des Ukrainekrieges angefallenen außergewöhnlichen Erträge nicht zugegriffen worden. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei deshalb gerechtfertigt und verfassungsgemäß gewesen.

Bei der Maßnahme habe es sich weder um eine Steuer noch um eine nicht-steuerliche Abgabe gehandelt, erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Denn die Abschöpfungsbeiträge hätten dem Bund keine Einnahmen verschafft. Vielmehr wurden die Beträge etwa über die Netzbetreiber bis zu den Verbrauchern "gewälzt". Es handele sich um eine "Umverteilung unter Privaten".

Bei den Beschwerdeführern gab es nach dem Urteil enttäuschte Gesichter. "Wir hätten uns ein anderes Urteil gewünscht", sagte Marc Wallraff von der Lichtblick Solarpark Calbe GmbH & Co.KG. Es sei den Klägern nicht ums Geld gegangen, versicherte er, sondern um klare Regelungen.

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer drang nach dem Urteil darauf, Eingriffe in den Strompreis sollten dringend unterbleiben. "Ein Preissignal ohne politische Eingriffe ist zentral, damit es auf dem Strommarkt zum sicheren Ausgleich von Angebot und Nachfrage kommt", sagte der stellvertretende Hauptgeschäftsführer Achim Dercks. "Betreiber von Kraftwerken und erneuerbaren Energien benötigen zudem die Sicherheit, dass die Politik nicht nachträglich durch Eingriffe Investitionen entwertet."


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