Diebstahl

EC-Karten-Missbrauch – das ändert sich für Opfer


EC-Karten-Diebe hatten bislang relativ leichtes Spiel. Besonders die Opfer standen ziemlich allein im Regen. Eine neue Gesetzesregelung soll das nun ändern. (Symbolbild)

EC-Karten-Diebe hatten bislang relativ leichtes Spiel. Besonders die Opfer standen ziemlich allein im Regen. Eine neue Gesetzesregelung soll das nun ändern. (Symbolbild)

Von Matthias Jell und Redaktion idowa

EC-Karten-Diebe hatten bis dato relativ leichtes Spiel. Besonders die Opfer standen ziemlich allein im Regen. Die Bankkarte weg, das Konto geplündert, und dann war man auch noch in der Beweispflicht und musste eine gesalzene Pauschale blechen. Ein neues Gesetz soll die Opfer nun besser schützen, dafür aber die Banken stärker in die Pflicht nehmen.

Es geht so schnell: man ist beim Einkaufen und trägt seinen Geldbeutel allzu offensichtlich mit sich herum. Einen Augenblick später ist die Geldbörse samt Inhalt plötzlich weg. Meist nicht die einzige böse Überraschung für die Geschädigten. Denn die Diebe haben es häufig nicht nur auf das Bargeld im Geldbeutel abgesehen, sondern vor allem auf die EC-Karte. Für die Opfer heißt es dann, schnell zu handeln und das Konto sofort sperren zu lassen.

Doch häufig sind die Täter einen Schritt schneller und bedienen sich nach Lust und Laune mit Hilfe der erbeuteten EC-Karte. Das zeigt einmal mehr ein aktueller Fall aus Landshut, wo einer 72-jährigen Frau im Supermarkt die Geldbörse samt Bankkarte, Ausweisdokumenten und Bargeld gestohlen wurde. Noch bevor die Frau ihr Konto sperren lassen konnte, wurden von dem Dieb 1.950 Euro von ihrem Konto abgehoben.

Sehen Sie hier den dazugehörigen Fahndungsaufruf der Polizei: Wer kennt diesen EC-Dieb?

In der Vergangenheit meist ein doppeltes Ärgernis für die Geschädigten: Zwar haftete die Bank für den entstandenen Schaden nach Sperrung der EC-Karte oder des Kontos, nicht aber für einen Schaden, der noch vor der Sperrung entstand. "Hier ist die Haftungslage oft schwierig", sagt Susanne Götz, Finanzjuristin der Verbraucherzentrale Bayern. Noch bis vor kurzem wiesen Banken im Schadensfall häufig die Erstattungsansprüche ihrer Kunden mit der Vermutung zurück, der Geschädigte hätte sorglos gehandelt. "Wurde beispielsweise der Geldbeutel gestohlen und mittels PIN am Bankautomaten abgehoben, vermuteten Banken schnell, der Geschädigte hätte die Geheimnummer auf einem Zettel notiert und zusammen mit der Karte aufbewahrt", so Susanne Götz. "Das Gegenteil zu beweisen, war für Verbraucher sehr schwer."

Das ändert sich für Geschädigte und Banken

Ein neues Gesetz soll diese Situation für die Geschädigten nun ein Stück weit verbessern. Für den Fall, dass noch vor der Sperrung ein Schaden entsteht, mussten die Opfer eines solchen EC-Karten-Missbrauchs in der Vergangenheit mit einer Pauschale von 150 Euro haften. Dieser Betrag wurde nun auf 50 Euro um ein Drittel reduziert. Wenn der Geschädigte gar nachweisen kann, dass er weder von dem Diebstahl, noch von dem Karten-Missbrauch etwas mitbekommen konnte, entfällt die Haftung künftig komplett. Wer allerdings grob fahrlässig gehandelt hat, muss auch weiterhin für seinen Schaden selbst aufkommen.

Auch für die Banken ändert sich durch die neue Gesetzesregelung einiges. Sie werden nun stärker in die Pflicht genommen. "Das gilt für die Ausgestaltung der Kundenauthentifizierung, beispielsweise auf der EC-Karte", sagt Susanne Götz. "Hier müssen nun mindestens zwei Merkmale wie PIN oder Fingerabdruck vorhanden sein, damit der Besitzer eindeutig identifiziert werden kann."

Eines bleibt freilich unverändert: bei Verlust oder Diebstahl der EC-Karte, sollte unbedingt schnell und richtig reagiert werden. Was im Schadensfall zu tun ist, kann man bei den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Bayern in Erfahrung bringen.