Krankenhausampel auf Rot

14. Verordnung gilt in Deggendorf bis 24. November


Die sogenannte Krankenhausampel steht auf Rot: Neben den üblichen Hygienemaßnahmen gelten ab jetzt neue Regeln.

Die sogenannte Krankenhausampel steht auf Rot: Neben den üblichen Hygienemaßnahmen gelten ab jetzt neue Regeln.

Von Redaktion Deggendorf

Die regionale Krankenhausampel im Landkreis Deggendorf springt auf Rot. Seit Sonntag gelten verschärfte Regelungen. Die bayerische Staatsregierung hat mit der Änderungsverordnung vom 5. November eine regionale Hotspot-Regelung eingeführt.

Im Leitstellenbereich Straubing, dem der Landkreis Deggendorf angehört, sind die zur Verfügung stehenden Intensivbetten seit Samstag mit 83,33 Prozent ausgelastet, sodass der maßgebliche Wert von 80 Prozent überschritten wurde. Die bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tages-Inzidenz) hat im Landkreis Deggendorf am Samstag mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von 459,5 den maßgeblichen Inzidenzwert von 300 überschritten.

Aufgrund dieser Überschreitungen gelten im Landkreis Deggendorf seit dem 7. November die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend; es gelten also dieselben Einschränkungen wie bei der "roten Stufe der Krankenhausampel". Das Landratsamt Deggendorf hat dies mit Bekanntmachung vom 6. November im Amtsblatt veröffentlicht und für jeden einsehbar gemacht. Die am 2. November veröffentlichte Allgemeinverfügung des Landratsamtes Deggendorf wurde hinsichtlich der Regelungen zur FFP2-Maskenpflicht und der weitergehenden Zugangsberechtigung aufgehoben. Hier gelten nunmehr die Regelungen der Verordnung. Die Regelungen zur strengeren Isolation von engen Kontaktpersonen und Haushaltsmitgliedern bleibt bestehen.

Es folgt ein Auszug aus der Bekanntmachung:

  • Unabhängig von der Inzidenz wurde der Appell, die AHA-Regeln einzuhalten und regelmäßig zu lüften in der Verordnung verankert.
  • Soweit Maskenpflicht besteht, ist außerhalb des Anwendungsbereichs eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard zu tragen (FFP2-Maskenpflicht);
  • Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 16 Jahren müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Appell, AHA-Regeln und Lüften einzuhalten

  • Die Maskenpflicht gilt nicht innerhalb privater Räumlichkeiten, am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören; für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen; bei Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt; für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist; aus sonstigen zwingenden Gründen.
  • Die Maskenpflicht gilt hingegen für Fahrgäste im ÖPNV sowie bei der Schülerbeförderung, die Maskenpflicht auf dem Schulgelände ist eigenständig geregelt. Unter freiem Himmel besteht vorbehaltlich speziellerer Regelung Maskenpflicht nur in den Eingangs- und Begegnungsbereichen von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen.
  • Die Befreiungsregelungen gelten weiter, also bei Kindern bis zum sechsten Geburtstag oder attestierte Gründe. Aufgrund der regionalen Überlastung des Gesundheitssystems gilt seit Sonntag Folgendes:
  • Für Gastronomie, Beherbergung und Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, gilt Paragraf 16 Absatz 1, Satz 3 Nr. 2 entsprechend ein Testnachweis eines PCR-Tests, PoCPCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde ("3G plus").
  • Die 2G-Regel gilt insbesondere für folgende Bereiche: öffentliche und private Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten.
  • In Altenheimen und Seniorenresidenzen müssen nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte sich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Das Infektionsschutzkonzept der Einrichtung muss ein entsprechendes Testkonzept enthalten. Die Einrichtungen sollen die erforderlichen Tests organisieren.

Für Besucher von Patienten oder Bewohnern dieser Einrichtungen gilt Paragraf 3 Absatz 2 entsprechend. Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.

Keine Maskenpflicht an Grundschulen

Für den Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern gilt die Maskenpflicht mit folgenden Maßgaben: Die Maskenpflicht entfällt während des Sportunterrichts, für Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtsführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen oder während einer Stoßlüftung des Klassen- oder Aufenthaltsraums. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe vier dürfen statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen Schulveranstaltungen oder schulischen Ferienkursen in Präsenz sowie an der Mittags- und Notbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie drei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach Paragraf 3 Absatz 4 Nr. 1, 2 erbringen oder in der Schule unter Aufsicht einen über die Schule zur Verfügung gestellten und dort zu verwendenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Für Schüler der Grundschulstufe sowie an Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle dreier wöchentlicher Selbsttests nach Entscheidung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zwei wöchentliche PCR-Pooltestungen treten können. Die Schulpflicht bleibt unberührt. Nach Bekanntwerden eines Infektionsfalles in einer Klasse haben die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse fünf Unterrichtstage lang Testnachweise zu erbringen.