Arbeitsrecht
Bundesrichter: Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null rechtens
30. November 2021, 13:29 Uhr aktualisiert am 30. November 2021, 15:00 Uhr
Zehntausende Arbeitnehmer wurden und werden in der Corona-Pandemie in die sogenannte Kurzarbeit Null geschickt - die Arbeit fällt vorübergehend komplett aus. Aber bedeutet das auch weniger Urlaub?
Corona-Kurzarbeiter mit tageweisem Arbeitsausfall müssen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit der anteiligen Kürzung ihres Jahresurlaubs rechnen. Das gelte bei Kurzarbeit Null mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht, urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht in Erfurt im Fall einer Verkäuferin aus Nordrhein-Westfalen. Damit fällte das Bundesarbeitsgericht in der Corona-Pandemie ein Grundsatzurteil in einer "Frage, die höchst umstritten ist", wie der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel sagte.
Der Richterspruch könnte angesichts der Wucht der vierten Corona-Welle in den kommenden Monaten Auswirkungen auf Zehntausende Arbeitnehmer in Deutschland haben. Juristen sprachen von einer Regelungslücke im Bundesurlaubsgesetz bei Kurzarbeit Null, die nun geschlossen wurde.
Das Bundesarbeitsgericht folgte mit dem Urteil seiner Linie seit 2019, wonach sich der Umfang des Erholungsurlaubs an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemessen soll. Es bestätigte ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu der Klage der Verkäuferin aus Essen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hatte gegen Urlaubskürzungen bei Kurzarbeit gekämpft und die Klägerin unterstützt.