Verwirrung nicht nur bei Kunden

"Döner" oder "Drehspieß"? Das ist hier die Frage


Der Döner ist mittlerweile zum beliebtesten Fast-Food der Deutschen avanciert. Doch wann darf ein Döner auch so bezeichnet werden? (Symbolbild)

Der Döner ist mittlerweile zum beliebtesten Fast-Food der Deutschen avanciert. Doch wann darf ein Döner auch so bezeichnet werden? (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Der Döner ist mittlerweile zum beliebtesten Fast-Food der Deutschen avanciert. Alles dreht sich dabei um das leckere Grillfleisch im Fladenbrot, wahlweise mit Salat, Tomaten, Gurken und Zwiebeln als Beilage. Doch Döner ist nicht gleich Döner. Denn die Inhaltskriterien sind seit geraumer Zeit per Gesetz klar definiert. Werden diese nicht erfüllt, darf das Produkt nur unter einer alternativen Bezeichnung verkauft werden - beispielsweise als "Drehspieß im Fladenbrot" oder als "Grillspieß". Das sorgt mitunter nicht nur bei Kunden für Verwirrung.

In Bayern wird die jeweilige Zusammensetzung der Döner bereits seit Jahren vorschriftsgemäß kontrolliert. Denn was ein Döner ist, wird in den Leitsätzen für Fleischerzeugnisse seit 2003 genau geregelt. Diese schreiben vor, dass ein Döner Kebap aus Schafs- oder Rindfleisch in Form von dünnen Fleischscheiben bestehen muss. Der Hackfleischanteil darf dabei maximal 60 Prozent betragen und außer Salz, Gewürzen, Eiern, Zwiebeln sowie Öl, Milch und Jogurt darf der Döner Kebap keine weiteren Zutaten enthalten. Andernfalls darf das jeweilige Produkt zwar verkauft werden, aber eben nicht als Döner.

"Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit"

Der Hintergrund: Durch diese gesetzliche Vorgabe sollen Verbraucher vor Täuschung geschützt werden. Die Einhaltung der Vorschriften überprüft das jeweils zuständige Landratsamt. "Verstöße können als Irreführung oder Täuschung betrachtet werden und sind eine Ordnungswidrigkeit", erklärt Dr. Franz Able vom Gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen der Stadt Straubing gegenüber idowa. Falsche Produktkennzeichnungen sind dabei auch in Ostbayern keine Seltenheit. "In den letzten Jahren ist dies durchaus vorgekommen. Es handelte sich dabei aber eigentlich stets um Unwissenheit der jeweiligen Betreiber und die Kennzeichnung wurde daraufhin entsprechend geändert", berichtet Tobias Welck, Sprecher des Landratsamtes Straubing-Bogen.

Tatsächlich hat beileibe nicht jeder Imbiss-Betreiber diese gesetzliche Vorgabe auf dem Zettel, wie eine Untersuchung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) im Jahr 2018 zeigte. Demnach mussten damals 83 Prozent der kontrollierten Döner beanstandet werden. Der Hauptgrund waren Kennzeichnungsmängel.

Dabei sollten die Vorgaben doch eigentlich für jedermann klar und deutlich sein. Oder etwa doch nicht? Denn etwas schwer verständlich wird es spätestens dann, wenn ein Imbiss-Betreiber mehrere Filialen hat, sein Produkt aber unterschiedlich gekennzeichnet ist. Und das, obwohl in jeder der Filialen vom Inhalt her ein völlig identisches Produkt angeboten wird. Trotzdem heißt es in einer der Filialen "Döner Kebap", in einer anderen Filiale "Grillspieß". Warum das so ist, dafür hat auch der Betreiber keine Erklärung. Gegenüber idowa vermutet er: "Ich nehme an, dass man es bei älteren Filialen noch Döner Kebap nennen darf, bei neueren dagegen nicht mehr."

"Bei uns hat noch niemand einen Grillspieß bestellt"

Bei anderen Imbiss-Betreibern sorgt das Gesetz als solches bereits für fragende Gesichter. "Ich weiß nicht, was das soll", sagt etwa ein Imbiss-Betreiber aus dem Landkreis Straubing-Bogen, der namentlich nicht genannt werden möchte. Seiner Ansicht nach würden die Dinge dadurch nur "unnötig verkompliziert". Und das nicht nur für die Betreiber. Denn auch die Kunden verlieren dabei bisweilen den Durchblick, wie ein weiterer Döner-Verkäufer berichtet. Er sagt: "Wir dürfen es zwar nur mit einer alternativen Bezeichnung anbieten, aber bei uns hat noch nie jemand einen ‚Grillspieß' bestellt, sondern automatisch einen Döner." Stattdessen würde man sogar öfter Fragen von Kunden erhalten, was denn ein "Grillspieß" sei? "Das sieht auf der Karte eigentlich aus wie ein Döner", sagen die verdutzten Kunden laut Verkäufer.

Doch wie auch immer der beliebte Snack im Einzelfall auch heißen mag: Am Ende zählt ohnehin nur, dass es schmeckt. Und bei der Bestellung sind der Fantasie erfahrungsgemäß sowieso kaum Grenzen gesetzt. Dann darf's sogar "mit scharf" oder "ohne scharf" sein...