Biergärten öffnen wieder

Das müssen Gäste und Betreiber ab Montag beachten


Bayerns Biergärten dürfen am Montag wieder ihre Pforten öffnen. Damit verbunden sind allerdings strenge Infektionsschutz-Auflagen für Betreiber und Gäste. (Symbolbild)

Bayerns Biergärten dürfen am Montag wieder ihre Pforten öffnen. Damit verbunden sind allerdings strenge Infektionsschutz-Auflagen für Betreiber und Gäste. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa und mit Material der dpa

Wochenlang sind Klappstühle und Bänke in Bayerns Wirts- und Biergärten wegen der Coronavirus-Pandemie leer geblieben. Damit ist nun Schluss, ab Montag können die Menschen im Freistaat das Frühlingswetter wieder in den Biergärten genießen.

Gerade im Frühling und im Sommer sind die Biergärten nicht aus Bayern wegzudenken. Die Gastronomie in Außenbereichen darf nun ab Montag, 18. Mai, wieder öffnen. Um das Risiko einer erneuten Ausbreitung des Coronavirus zu minimieren, gelten für Gäste und Betreiber allerdings zahlreiche Vorgaben.

Was hat nun eigentlich alles geöffnet und wie lange?

Ab Montag öffnen laut Angaben des bayerischen Wirtschaftsministeriums (STMWI) im Freistaat Biergärten, Wirtsgärten und Freischankflächen - allerdings nur bis 20 Uhr. Eine Woche später dürfen die Wirte dann auch die Innenbereiche bis 22 Uhr öffnen.

Mit wem darf ich auf der Bierbank zusammensitzen?

Da die Kontaktbeschränkungen nach wie vor gelten, dürfen nur Menschen aus maximal zwei Haushalten miteinander am Tisch sitzen - also etwa zwei Familien, zwei Paare, zwei WGs oder zwei Einzelpersonen.

Kann ich mich beim Essen und Trinken mit COVID-19 infizieren?

Laut STMWI sind keine Fälle von Infektion mit Coronaviren über den Kontakt mit Lebensmitteln bekannt. Solange die allgemeinen Hygieneregeln bei der Anlieferung, Einlagerung und Verarbeitung eingehalten werden, besteht hier wohl keine Gefahr.

Muss ich auch im Biergarten Mundschutz tragen?

Grundsätzlich ja. Wenn Sie vom Tisch aufstehen und sich im Biergarten bewegen, also beispielsweise zur Toilette gehen, müssen Sie einen Mundschutz anlegen. Am Tisch dürfen die Masken abgenommen werden - vorteilhaft für den Verzehr von Wurstsalat und Radler-Mass.

Welcher Mindestabstand ist zu beachten?

Das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern ist laut STMWI auch in den Biergärten "oberstes Gebot". Der Mindestabstand gilt in allen Räumen einschließlich der sanitären Einrichtungen, auf Fluren, Gängen, Treppen und auch im Außenbereich. Grundsätzlich müssen alle Gäste an den Tischen und das Personal den Mindestabstand einhalten - ausgenommen sind Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben.

In diesem Berliner Biergarten war der Besucher-Andrang am vergangenen Wochenende noch verhalten.

In diesem Berliner Biergarten war der Besucher-Andrang am vergangenen Wochenende noch verhalten.

Kann ich aus dem Biergarten verwiesen werden, wenn ich die Vorgaben nicht einhalte?

Die Betriebe sind verpflichtet, Sie über die geltenden Sicherheitsmaßnahmen zu informieren - beispielsweise mit einem Aushang. Sie sind auch angehalten, konsequent von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und Gäste, die die Vorschriften nicht einhalten, vor die Tür zu setzen.

In welchen Fällen darf ich nicht in den Biergarten gehen?

Wenn Sie in den letzten 14 Tagen vor Ihrem geplanten Biergarten-Besuch Kontakt zu bestätigten COVID-19-Fällen hatten, müssen Sie Ihren Plan leider aufgeben. Auch wenn Sie sich krank fühlen und ganz besonders bei Atemwegserkrankungen jeder Schwere dürfen Sie nicht in den Biergarten. Sollten Sie feststellen, dass Sie während Ihres Biergarten-Besuchs Krankheitssymptome entwickeln, sind sie angehalten, das Lokal umgehend zu verlassen.

Muss ich vor dem Besuch reservieren?

Vorgeschrieben ist eine Reservierung laut STMWI nur in den Innenbereichen, die ab 25. Mai öffnen dürfen. Für Außenbereiche wie Biergärten ist eine Reservierung laut Deutschem Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich. Allerdings können Sie Ihren Tisch trotzdem nicht frei wählen, denn das Personal ist angewiesen, Gästen einen Platz zuzuweisen.

Wenn Sie spontan den Biergarten besuchen, müssen Sie zudem damit rechnen, dass Ihre Personalien und Telefonnummer aufgenommen werden. Das soll sicherstellen, dass im Fall einer nachträglich bekannt werdenen Corona-Infektion bei Gästen oder Personal Infektionsketten nachvollzogen werden können. Die so erhobenen Daten müssen die Betreiber nach einem Monat löschen.

Ist trotz Mindestabstands-Maßnahmen genügend Platz in den Biergärten?

Das wird gerade bei den Außenflächen auch vom Wetter abhängen, wie Dehoga-Landesgeschäftsführer Thomas Geppert erklärt. Zumindest bei Freischankflächen haben ihm zufolge einige Kommunen bereits Entgegenkommen signalisiert, wenn Wirte sie erweitern wollen. Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler) hat die Kommunen im Freistaat bereits gebeten, Stellflächen für die Außengastronomie rasch und unbürokratisch im Rahmen des rechtlich Möglichen zu genehmigen.

Auf was müssen die Biergarten-Betreiber achten? Mehr dazu finden Sie auf der zweiten Seite!

Das müssen Biergarten-Betreiber jetzt wissen

In diesem Biergarten am Chinesischen Turm in München sind die Sitzgarnituren bereits mit zwei Meter Abstand aufgestellt.

In diesem Biergarten am Chinesischen Turm in München sind die Sitzgarnituren bereits mit zwei Meter Abstand aufgestellt.

Muss ich meine Mitarbeiter im Umgang mit Coronavirus-Sicherheitsmaßnahmen schulen?

Ja. Im Hygienekonzept des bayerischen Wirtschaftsministeriums heißt es: "Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Schulung der Mitarbeiter zu Infektionsgeschehen und Hygieneverhalten im Kontext der COVID-19 Pandemie." Unter anderem sind Sie verpflichtet, Mitarbeiter regelmäßig intern zu unterweisen und sie "verstärkt auf ihre Selbstbeobachtungs- und Mitteilungspflicht im Hinblick auf die bekannten Covid-19 Symptome zu schulen."

Hierzu gibt es verbindliche innerbetriebliche Standards der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) und eine Leitlinie zur Gefährdungsbeurteilung im Betrieb. Die BGN bietet außerdem ein Muster für einen Kundenaushang und einen Pandemie-Notfallplan zum Download an. Durch diese Maßnahmen setzt laut STMWI "jeder Unternehmer in eigener Verantwortung und mit seiner Expertise geltendes Recht um. Das bedeutet auch: Der Gesetzgeber muss und kann nicht jedes Detail regeln."

Welche Hygiene-Maßnahmen muss ich in meinem Betrieb anbieten?

Laut STMWI-Hygienekonzept müssen Sie ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und Händedesinfektionsmittel bereitstellen sowie Ihre Mitarbeiter im richtigen Händewaschen schulen. Sanitäre Einrichtungen müssen Sie mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern ausstatten und häufig benutzte Oberflächen, wie beispielsweise Türgriffe, regelmäßig desinfizieren. Gebrauchsgegenstände, die häufig angefasst werden, wie Speisekarten, Tabletts oder Servietten, müssen Sie ebenfalls regelmäßig desinfizieren oder oft austauschen.

Für das Abspülen von Gläsern, Geschirr und Besteck ist wichtig, dass momentan eine Wassertemperatur von mindestens 60 Grad vorgeschrieben ist. Eine "Zwei-Becken-Lösung" mit Spül- und Klarwasserbecken, wie sie oft in der Gastronomie zu finden ist, reicht momentan also nicht. Sie müssen sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Temperaturen erreicht werden, um eine gründliche Reinigung sicherzustellen.

Wie sorge ich für die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern?

Zunächst ist es wichtig, dass Ihre Gäste sich ihre Plätze nicht selbst aussuchen dürfen - Sie und Ihre Mitarbeiter müssen jeder Gruppe einen Tisch zuweisen. Nur dort dürfen die Gäste bewirtet werden und die Abstände der Tische müssen gewährleisten, dass die Gäste auch beim Platznehmen und Verlassen die notwendigen Abstände einhalten. Nur Personen, die gemeinsam in einem Haushalt wohnen, dürfen ohne Mindestabstand zusammensitzen.

Der Mindestabstand gilt auch auch dort, wo es keine Sitzplätze gibt. Durch Zugangsbegrenzungen an den Eingängen müssen Sie dafür sorgen, dass die maximale Gästezahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. Falls sich deshalb Warteschlangen bilden, müssen Sie auch dort den Mindestabstand durchsetzen.

Welche Vorgaben müssen meine Angestellten erfüllen?

Sie müssen in allen Arbeitsbereichen gewährleisten, dass alle Mitarbeiter die vorgeschriebenen Mindestabstände einhalten können. Falls dies in Einzelfällen nicht möglich ist, müssen die Mitarbeiter eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Auch im Außenbereich müssen Ihre Mitarbeiter eine Maske tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter zum Kunden nicht eingehalten werden kann.

Nach Möglichkeit sollten Sie im Betrieb zudem eine Art "Einbahnstraßen-Regelung" festlegen, also die Bewegungsrichtungen des Personals beim Betreten und Verlassen von Tischen und Räumen vorgeben. Grundsätzlich gilt: Betriebsinterne Prozesse sollten Sie so anpassen, dass der Kontakt zum Gast auf das Nötigste reduziert wird. Hierzu sind laut STMWI auch ausdrücklich "Abstriche im Service hinzunehmen."

Welche Informationen muss ich für meine Gäste bereithalten?

Laut STMWI müssen Sie als Biergarten-Betreiber "durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann." Über das Abstandsgebot für Menschen, die nicht einem Hausstand angehören, über die korrekte Reinigung der Hände und über weitere Maßnahmen müssen Sie Ihre Gäste entsprechend informieren, zum Beispiel via Dehoga-Aushang.

Sie sind angehalten, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Ihrem Betrieb zu kontrollieren - ausgenommen an den Tischen. Zudem sollten Sie auch für Ihre Gäste Laufwege nach den örtlichen Möglichkeiten vorplanen und dies entsprechend bekannt geben - zum Beispiel per Aushang.