Testierfähigkeit bei kranken Personen

Testament von Notar ist nicht automatisch wirksam. Was Sie unbedingt wissen müssen


Der Notar muss sich zwar von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugen, als medizinischer Laie kann er sich aber auch einmal täuschen.

Der Notar muss sich zwar von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugen, als medizinischer Laie kann er sich aber auch einmal täuschen.

Von AZ

Plötzlich taucht ein neues Testament auf; die im ursprünglichen Testament angeordnete Erbfolge soll nun nicht mehr gelten. Betroffene sind dann oft ratlos, maßlos enttäuscht und wundern sich über das Verhalten des Erblassers. Die Wirksamkeit des Testamentes ist in diesem Fall zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn erhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen: wie Demenz, Beeinflussung durch Dritte, aber auch psychische Störungen und Medikamenteneinfluss.

"Tante Frieda hat immer gesagt, dass ich ihr Erbe werde und jetzt soll laut Schreiben des Nachlassgerichts ein unbekannter Dritter alles erben", so kommen immer wieder Betroffene zu der Fachanwältin für Erbrecht Hüßtege.

Das zuletzt erstellte Testament ist grundsätzlich maßgeblich für die Erbfolge

Grundsätzlich ist das zuletzt erstellte Testament maßgeblich, auch wenn es nur einen Tag oder wenige Stunden vor dem Tod errichtet wurde. Dies setzt voraus, dass es nicht nur formwirksam ist, sondern der Erblasser auch testierfähig war, so die Erbrechtsexpertin Raphaela Hüßtege von der Kanzlei Maltry Rechtsanwältinnen in München. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn der Erblasser aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 IV BGB). Liegen diese Voraussetzungen vor, spricht man von einer Testierunfähigkeit. Der Erblasser konnte kein wirksames Testament verfassen; dies führt dazu, dass das Testament nicht zur Anwendung gelangt. Dies klingt auf den ersten Blick einfach, ist es aber nicht.

Außnahme: Bei Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen

Viele glauben, dass im Falle eines notariellen Testaments etwas anderes gilt. Selbst wenn das Testament von einem Notar beurkundet wurde, ist dies nicht automatisch wirksam. Der Notar muss sich zwar von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugen, als medizinischer Laie kann er sich aber auch einmal täuschen. Nun sind die Gerichte gefragt. Die Testierfähigkeit ist durch diese festzustellen. Vor den jeweiligen Beteiligten liegt ein oft langer und steiniger Weg. Jeder wird die für ihn günstigeren Tatsachen vortragen. Hierzu werden Zeugen angehört, Arzt- und Pflegeberichte gewälzt, ggfs. der Notar geladen oder die Betreuungsakte beigezogen und die Beteiligten in der Sache befragt. Auch Dokumente und handschriftliche Aufzeichnungen des Erblassers spielen eine wichtige Rolle. Bestehen erhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, so wird das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen. Aus diesem muss sich zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Erblasser im maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes nicht mehr testierfähig war.

Testtierfähigkeit muss von Gericht festgestellt werden

"Auch wenn es scheinbar der letzte Wille des Erblassers war, sollte man bei ernsthaften Zweifeln nicht zu schnell aufgeben", rät Fachanwältin für Erbrecht, Raphaela Hüßtege, von der Kanzle Maltry Rechtsanwältinnen in München. Eine professionelle und individuelle Beratung und Begleitung ist dann dringend empfohlen.

Raphaela Hüßtege
Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht

Maltry Rechtsanwältinnen