Energiesparmaßnahmen

Gasknappheit: Diese Spar-Regeln gelten jetzt


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Die Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Denkmälern wird durch die neuen Energiesparmaßnahmen beschränkt.

Von Redaktion idowa

Seit 1. September gelten von der Bundesregierung beschlossene Energiespar-Regeln. Sie gelten ein halbes Jahr und sollen helfen, den Verbrauch von Gas für Strom und Heizwärme um zweieinhalb Prozent zu senken. Darauf müssen Sie sich einstellen:

In Ämtern wird es frischer: Alle Räume, in denen man sich nicht lange aufhält, werden gar nicht mehr beheizt - etwa Flure, Foyers oder Technikräume. Grundsätzlich werden öffentliche Gebäude nur noch auf 19 Grad oder weniger geheizt. Bisher lag die empfohlene Mindesttemperatur laut Ministerium bei 20 Grad. In öffentlichen Gebäuden, in denen Angestellte schwere Arbeiten im Gehen oder Stehen verrichten, soll nur mehr auf zwölf Grad geheizt werden. Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Schulen dürfen geheizt werden wie bisher.

Kaltes Wasser: In öffentlichen Gebäuden bleiben Boiler und Durchlauferhitzer am Waschbecken aus. Es sei denn, das Warmwasser sei aus hygienischen Gründen notwendig, wie etwa in Einrichtungen im Bereich Gesundheit und Erziehung.

Draußen wird's abends dunkler: Öffentliche Gebäude und Denkmäler werden nicht mehr beleuchtet oder angestrahlt. Ausgenommen sind Beleuchtungen, die auch der Sicherheit dienen - und kurzfristige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten. Genauso dürfen Reklamen und Werbetafeln nur von 16 bis 22 Uhr beleuchtet sein - ab 22 Uhr wird's dunkel. Ausgenommen sind zum Beispiel Leuchtreklamen an Haltestellen oder Unterführungen, die dort wie Straßenbeleuchtung behandelt werden.

Sie stehen vor geschlossenen Türen: Ladentüren und andere „Eingangssysteme“ zu beheizten Geschäftsräumen dürfen nicht mehr dauerhaft offenstehen, außer das ist für das Offenhalten von Fluchtwegen notwendig.

Keine Gas-Wärme für den Pool: Private Pools, egal ob im Innen- oder Außenbereich, dürfen nicht mehr mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz geheizt werden. Von der Regelung nicht betroffen ist zum Beispiel das Heizen des Pools mit eigenem Solarstrom.

Mieter müssen nicht heizen: Klauseln in Mietverträgen, die eine Mindesttemperatur für Räume vorschreiben, werden vorübergehend ausgesetzt. Mieter können so Energie sparen, ohne durch zu niedrigere Temperaturen gegen ihren Vertrag zu verstoßen. Dennoch müssen sie durch richtiges Lüften verhindern, dass das Mietobjekt wegen Kälte Schaden nimmt.

Versorger und Immobilienbesitzer müssen informieren: Gasversorger und Besitzer größerer Wohngebäude müssen ihre Kunden oder Mieter frühzeitig über den erwarteten Energieverbrauch, dessen Kosten und Einsparmöglichkeiten informieren. Und das spätestens zum Beginn der Heizsaison. Eigentümer von Immobilien mit mehr als zehn Wohneinheiten sind verpflichtet, die Informationen zum spezifischen Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten pro Wohneinheit an den Mieter weiterzugeben. Bei zukünftigen Preissteigerungen muss diese Information auch weitergegeben werden.