Kleinliche Finanzämter

Bundesfinanzhof stellt klar: Unbelegte Semmel und Kaffee sind kein Frühstück


Sind vom Chef bereitgestellte Semmeln unbelegt, zählen sie nicht als Arbeitslohn.

Sind vom Chef bereitgestellte Semmeln unbelegt, zählen sie nicht als Arbeitslohn.

So manches Finanzamt ist dem Bundesfinanzhof (BFH), dem höchsten deutschen Gericht in Steuersachen, offenbar zu kleinlich. So sahen sich die BFH-Richter genötigt, festzuhalten, dass eine unbelegte Semmel und ein Kaffee kein Frühstück sind, das ein Arbeitnehmer zu versteuern hat.

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