Geflügelpest in Schwandorf

Das gilt jetzt für den Landkreis Regensburg


Ein Schild mit der Aufschrift "Geflügelpest Sperrbezirk".

Ein Schild mit der Aufschrift "Geflügelpest Sperrbezirk".

Von Redaktion idowa

Der bestätigte Geflügelpest-Ausbruch in einem weiteren Betrieb in Nittenau (Landkreis Schwandorf) hat erneut auch Auswirkungen auf den Landkreis Regensburg aus. Das teilte das Landratsamt Regensburg mit.

Ab Mittwoch wird um den befallenen Betrieb in Nittenau ein Beobachtungsgebiet im Umkreis von zehn Kilometern festgelegt, das sich auch auf Gemeinden des Landkreises Regensburg erstreckt. Bereits seit dem ersten Fall in Nittenau Anfang März gilt für den gesamten Landkreis Regensburg einer Anordnung des Landratsamtes zufolge eine sogenannte Aufstallungspflicht für alle privaten und gewerblichen Geflügelbestände. Unter die entsprechende Geflügelpest-Verordnung fallen: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden halten.

Für einige Ortsteile des Marktes Regenstauf und der Gemeinde Bernhardswald gelten noch strengere Regeln als im übrigen Landkreis. Der Zehn-Kilometer-Kreis, der nun neu als Beobachtungsgebiet gezogen wurde, ist in großen Teilen deckungsgleich mit dem bisherigen Beobachtungsgebiet um den ersten betroffenen Nittenauer Betrieb. Unter anderem dürfen dort gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse weder in einen Bestand innerhalb dieser Zone hinein, noch heraus gebracht werden. Auch Futtermittel dürfen nicht heraustransportiert werden - Durchgangsverkehr ist hier ausgenommen.

Die neue Allgemeinverfügung zu den Regelungen des Beobachtungsgebietes ist auf der Webseite des Landkreises, Bürgerservice, Veterinärwesen, einsehbar. Dort finden sich auch die Informationen zur Aufstallungspflicht. Geflügelhalter sind im Landkreis Regensburg seit Anfang März verpflichtet, ihre Tiere entweder in geschlossenen Ställen unterzubringen oder "unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss", wie es in der Allgemeinverfügung der Landkreisbehörde heißt.

Wer seine privaten Hühner, Gänse oder Enten noch nicht angemeldet hat, ist verpflichtet, dies - insbesondere innerhalb des Beobachtungsgebietes - zu tun; per Email oder telefonisch, 0941 4009-520.

Aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Bayern sowie ein Merkblatt für Geflügelhalter und eine Übersicht der betroffenen Gebiete in Bayern, sind auf der Seite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unter dem Stichwort Geflügelpest verfügbar.