Landkreis Kelheim

Außengastronomie darf seit Samstag öffnen


Das ist die Corona-Lage im Landkreis Kelheim.

Das ist die Corona-Lage im Landkreis Kelheim.

Von Redaktion idowa

Am Samstag sind im Landkreis Kelheim weitere Lockerungen in Kraft getreten, nachdem die 7-Tages-Inzidenz laut Robert-Koch-Institut stabil unter dem Grenzwert 100 liegt.

Bald könnte es auch noch weitere Erleichterungen geben, wie das Landratsamt mitteilt. Denn der Inzidenzwert liegt inzwischen sogar schon das vierte Mal unter dem Schwellwert 50. Bereits seit Freitag dürfen sich wieder bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgerechnet. Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.

Weitere Lockerungen, die seit Freitag gelten, finden Sie hier: Diese Lockerungen gelten im Kreis Kelheim ab Freitag

Am Samstag sind nun weitere Erleichterungen in Kraft getreten. Ein Überblick:

  • Die Außengastronomie darf für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein Testnachweis erforderlich.
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos dürfen für Besucher mit einem negativen Testnachweis öffnen.
  • Kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucher mit einem negativen Testnachweis möglich.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel sind unter der Voraussetzung zulässig, dass alle Teilnehmenden über einen negativen Testnachweis verfügen. Mit negativem Testnachweis ist unter freiem Himmel Sport in Gruppen von bis zu 25 Personen möglich. Sportvereine müssen keine gesonderten Anträge stellen. Die jeweils geltenden Kontaktbeschränkungen sind zu beachten.
  • Fitnessstudios können unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie, dass alle Kunden über einen negativen Testnachweis verfügen, öffnen.
  • Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel können bis zu 250 Zuschauer mit festen Sitzplätzen und negativem Testnachweis zugelassen werden.
  • Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken sind wieder möglich. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie alle 48 Stunden über einen negativen Testnachweis verfügen.
  • Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung der Außenbereiche von medizinischen Thermen sind für Kunden mit einem negativen Testnachweis erlaubt.
  • Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist können wieder stattfinden.
  • Freibäder können für Besucher mit einem Testnachweis und nach vorheriger Terminbuchung öffnen.

Alle Öffnungen müssen unter Beachtung der jeweils geltenden Rahmenkonzepte erfolgen. Für alle Testnachweise gilt, dass es sich um einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis handeln muss. Unter einem Selbsttest ist ein zugelassener Antigentest gemeint, der unter Aufsicht angewendet wird.