Lockerungen treten in Kraft

Diese Regeln gelten ab dem 29. Mai im Landkreis Deggendorf


Die Corona-Tristesse ist vorbei: Ab 29. Mai dürfen Biergärten im Landkreis Deggendorf wieder öffnen. (Symbolbild)

Die Corona-Tristesse ist vorbei: Ab 29. Mai dürfen Biergärten im Landkreis Deggendorf wieder öffnen. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Auch der Landkreis Deggendorf kann seine Corona-Maßnahmen nun lockern: Am Donnerstag lag der Landkreis zum fünften Mal in Folge unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100. Das bedeutet, dass ab Samstag, 29. Mai, zahlreiche Erleichterungen in Kraft treten. Ein Überblick.

Kontaktbeschränkungen: Ab Samstag dürfen sich wieder bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen privat treffen. Kinder unter 14 Jahren zählen hier nicht dazu. Für geimpfte und genesene Personen gelten die Kontaktbeschränkungen nicht.

Sport: Kontaktfreier Sport in Innenbereichen sowie Kontaktsport unter freiem Himmel sind wieder gestattet. Erlaubt sind dabei Gruppen von bis zu 25 Personen. Die Teilnehmer brauchen jedoch einen negativen Testnachweis. Auch Fitnessstudios dürfen wieder öffnen, hier wird ebenfalls ein Test benötigt. Bei Sportveranstaltungen im Freien werden bis zu 250 Zuschauer zugelassen.

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Einzelhandel: Geschäfte dürfen ab Samstag Click & Meet auch ohne vorherigen Test anbieten. Zudem dürfen auch wieder mehr Kunden gleichzeitig im Laden sein. Auch alle körpernahen Dienstleistungen (zum Beispiel Kosmetik- und Nagelstudios) dürfen wieder öffnen. Hier ist eine Kontaktdatenerhebung notwendig, aber keine Testpflicht mehr.

Gastronomie: Die Außengastronomie darf ab Samstag wieder öffnen. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehr als einem Hausstand, ist für die Gäste ein negativer Test notwendig, der höchstens 24 Stunden alt ist. Das kann ein POC-Antigentest, PCR-Test oder Selbsttest sein. Auch Hotels, Herbergen und Campingplätze sind ab Samstag wieder geöffnet, Kur-, Therapie- und Wellnessangebote sind hier ebenfalls möglich. Übernachtungsgäste müssen allerdings einen negativen Test vorweisen und sich während ihres Aufenthalts alle 48 Stunden erneut testen lassen. Auch der touristische Ausflugsverkehr, dazu gehören etwa Seilbahnen oder Schifffahrten, ist wieder erlaubt. Die Innengastronomie bleibt dagegen weiterhin geschlossen.

Schulen: Auch wenn sich diese Frage wegen der Pfingstferien momentan nicht stellt: Prinzipiell ist ab Samstag in allen Jahrgangsstufen wieder Präsenzunterricht erlaubt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Wo das nicht möglich ist, findet Wechselunterricht statt. Schüler müssen sich weiterhin zwei Mal wöchentlich testen lassen, wenn sie am Unterricht vor Ort teilnehmen wollen. Auch Bildungsangebote für Erwachsene (zum Beispiel Volkshochschulen) dürfen Präsenzveranstaltungen anbieten, solange der Mindestabstand unter den Teilnehmern gewahrt bleibt.

Kultur: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Schlösser, Gärten und Seen sowie zoologische und botanische Gärten dürfen für Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen. Dabei bestimmt sich die zulässige Besucherzahl nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 Metern zuverlässig gewahrt wird. Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht, zudem müssen sie ihre Kontaktdaten hinterlegen. Theater, Konzerhäuser und Kinos haben ebenfalls wieder geöffnet. Bei kulturellen Veranstaltungen im Freien sind bis zu 250 Besucher erlaubt.

Ausgangssperre: Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr entfällt. Das eigene Heim darf dann auch ohne "triftige Gründe" wieder verlassen werden.

Freibäder: Freibäder dürfen ab Samstag wieder öffnen - wer schwimmen will, muss allerdings einen Termin vereinbaren und einen negativen Test vorweisen.