Berlin
Ab Dienstag Maskenpflicht im Bundestag
5. Oktober 2020, 18:13 Uhr aktualisiert am 6. Oktober 2020, 8:59 Uhr
Das Coronavirus verbreitet sich weiter - und manche Berliner Bezirke gehören zu den aktuellen Hochburgen. Bundestagspräsident Schäuble verschärft die Regeln für das Parlament.
Im Deutschen Bundestag gilt von Dienstag an eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. "Der Bundestagspräsident hat sich entschieden, eine allgemeine Maskenpflicht im Parlament anzuordnen, weil die Entwicklung der Sars-CoV2-Pandemie weiterhin sehr ernst zu nehmen ist", teilte die Parlamentsverwaltung am Montag in Berlin mit. Die Anordnung sei zunächst bis zum 17. Januar befristet.
Bislang galt für den Bundestag nur eine Empfehlung zum Maskentragen. Teile der Hauptstadt überschreiten aktuell die Schwelle von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen, die für ein innerdeutsches Risikogebiet gilt.
Die Maskenpflicht gelte "für alle Räume, einschließlich des Plenarsaals, der Sitzungssäle und Besprechungsräume, sowie für alle Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der Gebäude", teilte der Bundestag mit. Den Fraktionen werde dringend empfohlen, entsprechende Regelungen auch für ihre Räumlichkeiten zu erlassen.
Die Mund-Nasen-Bedeckung könne abgelegt werden, wenn man sich an seinem Platz in einem Sitzungs- oder Besprechungsraum oder im Plenarsaal befinde, so der Bundestag - vorausgesetzt, man hat mindestens 1,50 Meter Abstand zu anderen. Auch Sprecher am Rednerpult und an Saalmikrophonen dürfen die Maske ablegen, ebenso Präsidentinnen und Präsidenten, die eine Sitzung leiten.
Wer mit einem ärztlichen Attest belegen kann, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für ihn nicht zumutbar ist, kann demnach auf ein Visier ausweichen.
"In den Büroräumen und am Arbeitsplatz kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgelegt werden, sofern der Raum alleine genutzt oder der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder eine geeignete Abtrennung zu anderen Plätzen vorhanden ist", teilte der Bundestag mit.
Verstöße können den Angaben zufolge mit einem Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro oder einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.