Arbeiten in der Corona-Krise
Homeoffice nutzen und Steuern absetzen: Was ist möglich?
31. März 2020, 20:47 Uhr aktualisiert am 31. März 2020, 20:47 Uhr
In Zeiten der Corona-Krise arbeiten viele Arbeitnehmer von zu Hause aus. Welche entstehenden Kosten von der Steuer abgesetzt werden können - und welche nicht.
Um eine Verbreitung des Coronavirus in Unternehmen zu vermeiden, weisen immer mehr Arbeitgeber ihre Mitarbeiter an, von zu Hause aus zu arbeiten. Die damit einhergehenden Kosten für Telefon, Internet und Büroartikel kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei erstatten. Darauf weist Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin hin. Oftmals ist es aber aufwendig, tatsächlich entstandene Kosten zu ermitteln.
Ist für die Arbeit im Homeoffice ein Telefon- oder Internetanschluss erforderlich, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diese Aufwendungen entweder 20 Prozent der jeweiligen Monatsabrechnung, aber maximal 20 Euro pro Monat pauschal steuerfrei erstatten. Ansonsten kann der Arbeitnehmer die Ausgaben als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Arbeitszimmer ist Voraussetzung für Werbungskostenabzug
Wenn der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice anweist und die Bürogebäude wegen des Coronavirus schließt, steht dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung, erläutert Nöll. Die Folge: "Es können auch diejenigen Arbeitnehmer die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers steuerlich geltend machen, die es ansonsten unter normalen Umständen nicht können."
Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer einen abgeschlossenen Raum als Arbeitszimmer zu Hause zur Verfügung hat. Das Aufstellen eines Laptops am Esstisch reicht für den Werbungskostenabzug nicht aus. Eine Möglichkeit wäre aber zum Beispiel, im Gästezimmer das Bett abzubauen und einen Schreibtisch aufzustellen, so dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt sind.
Als Werbungskosten können dann maximal 1.250 Euro geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe, also nicht zeitanteilig, zum Abzug zuzulassen.
Wer private Technik nutzt, kann die Kosten steuerlich geltend machen
Im Homeoffice geht ohne Computer nichts. Auch das Smartphone ist für Arbeitnehmer jetzt wichtiger denn je. Wer wegen der Corona-Krise von Zuhause arbeitet, muss Kontakt zu Vorgesetzten, Kollegen und Kunden halten.
Statten Arbeitgeber ihre Beschäftigten mit Dienstgeräten aus, ist das steuerfrei, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Dann bleibt das Gerät aber im Eigentum des Arbeitgebers. Wer seine private technische Ausrüstung aus eigener Tasche erneuert, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Das gilt auch für die Kosten für neue Software, Zubehör und Reparatur.
Dabei gilt: Werden der Computer, das Tablet oder das Smartphone ausschließlich beruflich genutzt, stellen die gesamten Kosten Werbungskosten dar, erklärt der Bund der Steuerzahler. Werden der Laptop oder das Smartphone aber auch privat genutzt, müssen die Kosten in einen privaten und beruflichen Teil aufgeteilt werden. Die Finanzämter akzeptieren der Einfachheit halber meist eine Aufteilung in 50 Prozent Privatnutzung und 50 Prozent berufliche Nutzung.
Eine wichtige Rolle bei der Absetzbarkeit spielt der Preis des Gerätes: Lagen die Kosten bei nicht mehr als 800 Euro netto (952 Euro brutto), können die Ausgaben sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Bei höheren Anschaffungskosten werden die Kosten über die Nutzungsdauer verteilt. Computer und ähnliche elektronische Geräte sind in der Regel über einen Zeitraum von drei Jahren abzuschreiben. Bei Mobiltelefonen gilt sogar eine Abschreibungsdauer von fünf Jahren.
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