Polizei Niederbayern
Viele Betrunkene unterwegs auf den Straßen
29. August 2022, 12:12 Uhr aktualisiert am 29. August 2022, 12:12 Uhr
Die niederbayerische Polizei hat am Wochenende zahlreiche alkoholisierte Kraftfahrer aus dem Verkehr gezogen - jetzt kündigt die Polizei weitere Kontrollen an. Diese Regeln gelten im Straßenverkehr.
Nach wie vor sei Alkohol neben überhöhter Geschwindigkeit einer der Hauptursachen für schwere Verkehrsunfälle, informiert die Polizei Niederbayern in einer Mitteilung. Sie setzt ihre intensiven Kontrollen fort und appelliert erneut an die Vernunft der Verkehrsteilnehmer. Die Beamten hätten allein am vergangenen Wochenende rund 20 Kraftfahrer wegen Alkohol aus dem Verkehr gezogen.
Deggendorf: Erst am Samstag verursachte eine Frau einen Unfall bei Osterhofen. Mit im Fahrzeug saßen ihre zwei Kinder - ein Alkoholtest ergab einen Wert über zwei Promille.
Straubing: Mit knapp zwei Promille auf dem E-Scooter fuhr eine 22-jährige Straubingerin am Sonntag gegen 4.30 Uhr, als sie in der Landshuter Straße von einer Polizeistreife angehalten wurde.
Landshut: Ebenfalls am Sonntag, kurz nach drei Uhr morgens, hielt eine Polizeistreife in der Seligenthaler Straße einen 29-Jährigen mit seinem Opel an. Ein Alkotest ergab weit über ein Promille. Etwa eine halbe Stunde zuvor wurde ein 32-Jähriger aus Ergolding mit seinem E-Scooter aus dem Verkehr gezogen - auch hier ergab der Alkotest über ein Promille.
Passau: In Passau musste sich am Sonntag, kurz nach Mitternacht, ein 41-jähriger Audifahrer einer Blutentnahme unterziehen. Bei der Kontrolle in der Kachletstraße stellten die Beamten Alkoholgeruch fest - der Test ergab fast 2 Promille.
Viechtach: Für einen 30-jährigen Opel-Fahrer aus Lohberg endete die Fahrt am Samstag, kurz vor 23 Uhr, in Drachselsried. Beamte der Viechtacher Polizei rochen Alkohol - ein Test ergab über 1,5 Promille.
E-Scooter sind Kraftfahrzeuge
Die Polizei Niederbayern weist darauf hin, dass E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge eingestuft werden. Deshalb gelten auch hier die Promillegrenzen - ab 0,5 Promille können Bußgelder, Punkte und Fahrverbote verhängt werden. Ab einem Wert von 1,1 Promille oder bei 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen kommen sowohl eine Strafbarkeit als auch der Führerscheinentzug in Betracht.
Promillegrenzen im Straßenverkehr
- 0,0 Promille: Für Fahranfänger gilt innerhalb der gesetzlichen Probezeit und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein absolutes Alkoholverbot. Für Inhaber eines Führerscheins auf Probe hat eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zusätzlich eine kostenpflichtige Nachschulung und eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre zur Folge.
- Ab 0,3 Promille kann sich strafbar machen, wer einen Unfall verursacht oder alkoholbedingte Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr zeigt, zum Beispiel Schlangenlinien fährt.
- Wer mit 0,5 Promille und mehr Auto fährt, muss mit einer Geldbuße, Fahrverbot und Punkten in Flensburg rechnen. Bei einem Unfall können weitere Sanktionen hinzukommen.
- Mit 1,1 Promille gelten Autofahrer als absolut fahruntüchtig. Setzen sie sich trotzdem ans Steuer, machen sie sich strafbar. Ihnen drohen eine Freiheitsstrafe, Punkte in Flensburg, Führerscheinentzug sowie eine Geldstrafe.
- Wer mit 1,6 Promille oder mehr Alkohol im Blut auf dem Fahrrad oder Pedelec erwischt wird, begeht eine Straftat und kann seine Fahrerlaubnis verlieren. Fahrrad- oder Pedelecfahrer müssen mit Punkten in Flensburg, Bußgeld und unter Umständen mit einem Fahrrad- oder Pedelec-Fahrverbot und Autoführerschein-Entzug rechnen.
Drogen im Straßenverkehr
Wer unter dem Einfluss von illegalen Drogen (Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin, Ecstasy) ohne Ausfallerscheinungen am Straßenverkehr teilnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit . Dem folgt eine Geldbuße von bis zu 1.500 Euro und ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten.
Kommen drogenbedingte Fahrfehler, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder sogar ein Verkehrsunfall hinzu, handelt es sich um eine Straftat. Dann kann es zu Freiheitsstrafen kommen von bis zu einem Jahr, beziehungsweise bis zu fünf Jahren, oder zu einer Geldstrafe.